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Boote slippen

19. 04. 2025 um Uhr

Liebe Sportfreunde, bitte beim Slippen die Auflagen der Gemeinde Zeuthen beachten:

Auszug der Sondergenehmigung vom 25.11.2024 : 

 

...Ausnahmegenehmigung gem. § 16 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Zeuthen (Ordnungsbehördli­che Verordnung Zeuthen)Sondernutzungserlaubnis ,,Platz der Demokratie" Zeitraum jeweils von 6:00-20:00 Uhr die öffentliche Grünanlage ,,Platz der Demokratiemit Kraftfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtlast von max. 3,5 Tonnen zu Befahren. Das Befahren der Grünanlage mit KFZ dient ausschließlich dem Slippen der Boote der Vereinsmitglieder. Achtsames und umsichtiges Verhalten ist geboten, so dass die Grünanlage pfleglich behandelt wird und andere Benutzerinnen und Benutzer nicht gestört werden. Mit der Einräumung der Grünflächenbenutzung Übernimmt die Gemeinde Zeuthen keine Haf­tunginsbesondere nicht für die Sicherheit der Benutzer*innen und der von den Benutzern ein­ gebrachten Sachen. Die Nutzer*innen der Ausnahmegenehmigung haben ihr Verhalten so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar belästigt wird. Für alle durch die ausnahmsweise gestattete Nutzung auftretenden Schaden an Personen,    Tieren oder Gegenstanden ist die/der jeweilige Verursacher*in in vollem Umfang haftbar. Als Nutzer*in der Ausnahmegenehmigung haftet die OG Zeuthen-Nord e. V. gegenüber der Gemeinde Zeuthen für alle Schäden, die von ihr oder der von ihr mit der Verrichtung beauftragten Personen durch unbefugte bzw. ordnungswidrige Handlungen verursacht werden. Als Nutzer*in der Ausnahmegenehmigung haftet die OG Zeuthen-Nord e. V. dafür, dass die ausgeübte Benutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Als Nutzer*in der Ausnahmegenehmigung stellt die OG Zeuthen-Nord e. V. die Gemeinde Zeuthen von allen Ansprüchen frei, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde Zeuthen erhoben werden können.Nach Beendigung der genehmigten Benutzung der Grünfläche sind die in Anspruch genommenen Flächen wieder in den vor der Benutzung herrschenden Zustand zu verset­zen !

Auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist die Genehmigung mit Neben­ Bestimmungen verbunden:

Vorbehalt gem. § 36 Abs. 2 NrVwVfG: Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der nach­träglichen AufnahmeErgänzung oder Änderung einer Auflage.

...Ende des Auszuges.

 

 

Veranstaltungsort

Vereinsplatz / Steg