Neue Infos zur Dorschfangbegrenzung 2017

09. 01. 2017

SEIT DEM 1.1.2017 GILT DAS BAG LIMIT FÜR DEN DORSCHANGLER

 

In den Subdivision 22-24 gilt das Tagfanglimit. (Quelle EAA)

In den Subdivision 22-24 gilt das Tagfanglimit. (Quelle EAA)

Mit dem Beginn des neuen Jahres tritt die Fangbegrenzung für den Dorsch in Kraft. An der Ostsee müssen erstmals auch die Freizeitangler gesetzlich auf ihre Fangmenge achten.

 

Wie und wo greift die neue Verordnung der EU?

Die EU-Verordnung 2016/1903 regelt im Artikel 7 die Freizeitfischerei auf Dorsch in der Westlichen Ostsee, genauer gesagt in den Subdivisionen 22-24 (grüne Bereiche in der Karte)

Viele Angler sind bislang noch nicht ausreichend informiert. Generell bekannt ist, dass ein Angler 5 Dorsche pro Tag und in einer festgelegten Schonzeit vom 01.02. - 31.03. drei Dorsche fangen darf. Nach dem Erreichen des Tageslimits muss das Angeln jedoch nicht umgehend eingestellt werden. Lediglich Köder wie Pilker oder Gummifische, die eindeutig auf den Fang weiterer Dorsche ausgerichtet sind, müssen in der Kiste bleiben. Gegen das Naturköderangeln auf Scholle, Flunder und Co oder mit kleinen Blinkern auf Meerforelle, Köhler und Makrele ist nichts einzuwenden. Geht versehentlich ein Dorsch an den Haken, ist dieser umgehend und schonend zurückzusetzen – unabhängig ob das Schonmaß von 38 cm erreicht ist oder nicht!

Das Land Schleswig-Holstein hat einen hilfreichen Fragenkatalog zur Dorschproblematik erarbeitet.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde der Dorsch inzwischen in die Küstenfischereiverordnung aufgenommen.
KüFVO §9 a. 3:

„Je Angeltag und je Erlaubnisscheininhaber dürfen ungeachtet sonstiger Fänge bis zu drei Hechte, drei Zander und drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle) und nach europäischem Recht festgesetzte Dorschmengen gefangen, angeeignet und in Mecklenburg-Vorpommern angelandet werden. Fische, die einer Fangmengenbegrenzung unterliegen, dürfen nur als ganze Fische oder ausgenommen mit Kopf oder als zwei Filets mit Haut je Fisch an Bord gelagert oder angelandet werden.“

Die Notwendigkeit den Bestand des Dorsches zu stützen und ihn nachhaltig zu stabilisieren steht außer Frage. Demnach appellieren wir auch an das freiwillige Mitwirken der Angler. Der verantwortungsbewusste Angler hält sich an Regularien, da er seinen persönlichen Beitrag zur Schonung des Dorschbestandes leisten will. Es sei hier aber nochmal gesagt, dass der DAFV und seine Mitglieder den konsequenten Schutz der Laicherbestände als zielführend sehen und sich weiterhin kritisch gegen das Baglimit aussprechen.

Schwarzen Schafen sei zu Information gesagt, dass vermehrt Kontrollen der Freizeitfischerei sowohl im Küstenmeer als auch in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erfolgen werden. Unabhängig der Zuständigkeit werden Vergehen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld (Bußgeldkatalog, S. 7, Nr. 3.8) geahndet. Über die Höhe der Kosten entscheidet die Schwere des Vergehens.

Die Regelung gilt in der oben genannten Form zunächst nur für das Jahr 2017. Ob und in welcher Form es in den Folgejahren weitere Fangbegrenzungen für Angler beim Dorsch gibt, wird die EU erst im Rahmen der Festlegung der Fangquoten für 2018 im kommenden Herbst entscheiden.

Grafik: In den Subdivision 22-24 gilt das Tagfanglimit. (Quelle EAA)
Hier finden Sie die Meldung als PDF-Dokument

Quellen:
Verordnung (EU) 2016/1903 DES RATES vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1903

Zweite Verordnung zur Änderung der Küstenfischereiverordnung vom 12. November 2016:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-K%C3%BCFischVMV2006V3P9&st=null

Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereirecht Mecklenburg-Vorpommern:
http://www.lallf.de/fileadmin/media/PDF/fischer/3_Gesetze/MV_2008_Bussgeldkatalog.pdf